Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 11, Fassung vom 14.07.1999

Gebührengesetz 1957 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 11,

Die Gebührenschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
  2. Ziffer 2
    bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
  3. Ziffer 3
    bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
  4. Ziffer 4
    bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  5. Ziffer 5
    bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057351

Alte Dokumentnummer

N3199956938L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P11/NOR12057351