Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 13, Fassung vom 30.06.1999

Gebührengesetz 1957 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,);
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).
  2. Absatz 2Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042958

Alte Dokumentnummer

N3195713814R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P13/NOR12042958