Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 5, Fassung vom 30.11.1997

Gebührengesetz 1957 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.12.1957

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsUnter Papier ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.
  2. Absatz 2Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm römisch zehn 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  3. Absatz 3Die in den Tarifbestimmungen “für jeden Bogen” festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042950

Alte Dokumentnummer

N3195713806R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P5/NOR12042950