Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
20.12.1957
Außerkrafttretensdatum
30.11.1997
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsUnter Papier ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.
(2)Absatz 2Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm römisch zehn 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
(3)Absatz 3Die in den Tarifbestimmungen “für jeden Bogen” festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.Die in den Tarifbestimmungen “für jeden Bogen” festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042950
Alte Dokumentnummer
N3195713806R