Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
12.01.1999
Abkürzung
GebG
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1,
BGBl. Nr. 668/1976.
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Gebührenschuld entsteht
bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;
bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042956
Alte Dokumentnummer
N3195713812R