Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 31, Fassung vom 30.11.1993

Gebührengesetz 1957 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976,
Art. II, BGBl. Nr. 48/1976.

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsRechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld mit einer beglaubigten Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer beglaubigten Übersetzung, beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften, die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige verwendet werden, sind von den Gebühren befreit.
  2. Absatz 2Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Bewilligung zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4,), so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.
  3. Absatz 3Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind sie binnen zwei Wochen nach der Entstehung der Gebührenschuld einzuzahlen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042976

Alte Dokumentnummer

N3195713832R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P31/NOR12042976