Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 15, Fassung vom 29.12.1989

Gebührengesetz 1957 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

08.12.1992

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976

Text

römisch III. Abschnitt.

Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsRechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben, ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (römisch eins. Teil Gesellschaftsteuer und römisch II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042960

Alte Dokumentnummer

N3195713816R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P15/NOR12042960