Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 18, Fassung vom 17.07.1987

Gebührengesetz 1957 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

10.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
  2. Absatz 2Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift gleich
    1. Ziffer eins
      über einen Vertrag, wenn die Niederschrift nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird,
    2. Ziffer 2
      über eine einseitige Erklärung, wenn die Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger unterzeichnet wird.
  3. Absatz 3Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr für das Rechtsgeschäft, auf das sich das Gedenkprotokoll bezieht.
  4. Absatz 4Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr; die Erklärung selbst unterliegt der festen Gebühr für Eingaben oder Protokolle.
  5. Absatz 5Punktationen im Sinne des Paragraph 885, ABGB. sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet sind oder wenn sie bloß von einem Teil unterzeichnet sind und sich in den Händen des anderen Teiles befinden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042963

Alte Dokumentnummer

N3195713819R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P18/NOR12042963