Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 12, Fassung vom 01.12.1997

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Steuern von Einkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 232/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel XII

Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt im anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten Zeitraumes ausgenommen.

Gesetzesnummer

10003879

Dokumentnummer

NOR12042997

Alte Dokumentnummer

N3195717895L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/232/A12/NOR12042997