Artikel XII
Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt im anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten Zeitraumes ausgenommen.