Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 16, Fassung vom 22.05.2002

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

Wenn eine Person in jedem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 21 verständigen.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042841

Alte Dokumentnummer

N3195524380L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A16/NOR12042841