Artikel 14
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
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a) | unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), |
b) | durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen, |
c) | gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen, |
d) | Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient, |
in einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat. |
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.