(1)Absatz einsBezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.