Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 21, Fassung vom 22.04.1996

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsDie obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
  2. Absatz 2Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einvernehmen setzen.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042846

Alte Dokumentnummer

N3195524385L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A21/NOR12042846