Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 2, Fassung vom 22.04.1996

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsSteuern im Sinne dieses Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland:
      1. Litera a
        die Einkommensteuer,
      2. Litera b
        die Körperschaftsteuer,
      3. Litera c
        die Abgabe Notopfer Berlin,
      4. Litera d
        die Vermögensteuer,
      5. Litera e
        die Gewerbesteuer,
      6. Litera f
        die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      in der Republik Österreich:
      1. Litera a
        die Einkommensteuer,
      2. Litera b
        die Körperschaftsteuer,
      3. Litera c
        die Vermögensteuer,
      4. Litera d
        die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs,
      5. Litera e
        die Aufsichtsratsabgabe,
      6. Litera f
        die Gewerbesteuer,
      7. Litera g
        die Grundsteuer.
  2. Absatz 2Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
  3. Absatz 3Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042827

Alte Dokumentnummer

N3195524366L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A2/NOR12042827