Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 20e, Fassung vom 17.11.2025

Bewertungsgesetz 1955 § 20e

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20e

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20

Text

Paragraph 20 e,
  1. Absatz einsFür Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Paragraph 20, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Daten oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des Paragraph 44, rechtsverbindlich festzulegen.
  2. Absatz 2Im Bericht gemäß Paragraph 9, des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung (Grüner Bericht), sind außerdem jährlich die Werte der in der Anlage in Pkt. römisch eins bis römisch III angeführten Parameter auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraus für jeden Parameter gesondert innerhalb von acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat den Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln.
  3. Absatz 3Ergibt sich nach den gemäß Absatz 2, ermittelten Durchschnittswerten eine nachhaltige Veränderung zumindest eines Primärindex und gleichzeitig zumindest eines zum Primärindex gehörenden Sekundärindex von über zwanzig Prozent im Vergleich zu den der letzten Feststellung gemäß Absatz 4, unterstellten Wertverhältnissen, sind die maßgebenden Bewertungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen Unterarten in dem der Vorlage des letzten Grünen Berichts folgenden Jahr neu kundzumachen. Dabei ist den geänderten Wertverhältnissen Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Für jene wirtschaftliche Einheiten, die von der Änderung der Bewertungsgrundlagen gemäß Absatz 3, ganz oder in Teilbereichen betroffen sind, ist für die gesamte wirtschaftliche Einheit der Einheitswert zum 1. Jänner jenes Jahres neu festzustellen, welcher der Neukundmachung gemäß Absatz 3, folgt (Neufeststellung).

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P20e/NOR40263120