Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
30.07.1955
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Text
III. Betriebsvermögen.römisch III. Betriebsvermögen.
§ 57. Begriff des Betriebsvermögens.Paragraph 57, Begriff des Betriebsvermögens.
(1)Absatz einsZum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2)Absatz 2Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3)Absatz 3Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.Als Gewerbe gilt unbeschadet des Paragraph 59, nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
Schlagworte
Gewerbebetrieb, Unternehmer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042691
Alte Dokumentnummer
N3195513745P