Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 62, Fassung vom 20.06.2012

Bewertungsgesetz 1955 § 62

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. Abschn. V Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Paragraph 62, Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

  1. Absatz einsZum Betriebsvermögen gehören nicht
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
    4. Ziffer 4
      Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Urheberrecht, Patent, Erfindung, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12050618

Alte Dokumentnummer

N3198912722J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P62/NOR12050618