Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 48, Fassung vom 20.06.2012

Bewertungsgesetz 1955 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 6: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

c) Weinbauvermögen.

Paragraph 48, Begriff und Bewertung des Weinbauvermögens.

  1. Absatz einsZum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
  2. Absatz 2Auf die Weinbaubetriebe finden die Paragraphen 30 bis 34 und 36 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
  4. Absatz 4Für die Feststellung der Betriebszahlen treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben Vergleichslagen. Dabei sind hinsichtlich der inneren Verkehrslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der betreffenden Gegend regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
  6. Absatz 6Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.

Anmerkung

DV (Feststellung der Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen):
1) für den Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1979 bis 31. 12. 1987
(Gem. § 20 Abs. 3 steuerliche Wirksamkeit 1. 1. 1980 bis 31. 12.
1988): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. 12. 1979. Zu beachten
ist das Erk. des VfGH vom 11. 12. 1982, V 30/82 und V 48-89/82,
BGBl. Nr. 88/1983.
2) für den Hauptfeststellungszeitraum ab 1. 1. 1988 (Gem. § 20 Abs. 3
steuerliche Wirksamkeit ab 1. 1. 1989): Amtsblatt zur
Wiener Zeitung vom 30. 7. 1988.

Schlagworte

Kundmachung, Weingarten, Wein, Weinbauer, Heuriger

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042681

Alte Dokumentnummer

N3195513735P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P48/NOR12042681