Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 14, Fassung vom 20.06.2012

Bewertungsgesetz 1955 § 14

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 14, Kapitalforderungen und Schulden.

  1. Absatz einsKapitalforderungen, die nicht im Paragraph 13, bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
  2. Absatz 2Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
  3. Absatz 3Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
  4. Absatz 4Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.

Schlagworte

Schuldverschreibung, Konkursforderung, Wohnbauförderungsdarlehen, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Abzinsung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40043836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P14/NOR40043836