Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 77, Fassung vom 27.10.2005

Bewertungsgesetz 1955 § 77

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Art. II Z 4, BGBl. Nr. 12/1993)

Text

Paragraph 77, Schulden und sonstige Abzüge.

  1. Absatz einsZur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
    3. Ziffer 3
      der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
  2. Absatz 2Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera d, nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
  3. Absatz 3Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
  4. Absatz 4In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 4 und 5, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

Steuerschuld, Leibrente, Ausgedinge, Ausländer

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052198

Alte Dokumentnummer

N3199325842J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P77/NOR12052198