Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 32, Fassung vom 27.10.2005

Bewertungsgesetz 1955 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
für Abs. 2 letzter Satz: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)
für Abs. 3 Z 1 und 2: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I, Art. II, Z 1,
BGBl. Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 32, Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

  1. Absatz einsFür landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
  2. Absatz 2Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
    2. Ziffer 2
      die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
      1. Litera a
        äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
      2. Litera b
        innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
      3. Litera c
        Betriebsgröße.
  4. Absatz 4Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der Paragraphen 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.

Schlagworte

Bewertungsmaßstab, landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042666

Alte Dokumentnummer

N3195513719P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P32/NOR12042666