Bundesrecht konsolidiert: Bewertungsgesetz 1955 § 20, Fassung vom 30.11.1993

Bewertungsgesetz 1955 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 3: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

§ 20. Hauptfeststellung.

  1. Absatz einsDie Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
    1. Ziffer eins
      in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
  2. Absatz 2Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die gemäß Abs. 1 Z 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

Anmerkung

Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:
letzte: nächste:
land- u. forstwirtschaftliches
Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988
Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991
Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989
Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl.
Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim
land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (BGBl. Nr. 318/1979),
beim Grundvermögen um 35 % (BGBl. Nr. 570/1982).

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 695/1991
ÜR: Art. II Z 1, BGBl. Nr. 12/1993

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042653

Alte Dokumentnummer

N3195513706P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P20/NOR12042653