Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
23.06.1977
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 Z 1: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 172/1971)
Abs. 3: ab 1. 1. 1979 (Abschn. I Art. II Z 1, BGBl.
Nr. 320/1977)
Text
§ 20. Hauptfeststellung.
(1)Absatz einsDie Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
(2)Absatz 2Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 Z 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
Anmerkung
Die maßgebenden HF-Zeitpunkte sind:
letzte: nächste:
land- u. forstwirtschaftliches
Vermögen 1. 1. 1979 1. 1. 1988
Grundvermögen 1. 1. 1973 1. 1. 1991
Betriebsvermögen 1. 1. 1986 1. 1. 1989
Die letzte Verschiebung der HF des Grundvermögens wurde im BGBl.
Nr. 649/1987 angeordnet. Erhöhungen der Einheitswerte gab es beim
land- u. forstwirtschaftlichen Vermögen um 5 % (
BGBl. Nr. 318/1979),
beim Grundvermögen um 35 % (
BGBl. Nr. 570/1982).
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 695/1991ÜR: Art. II Z 1,
BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042653
Alte Dokumentnummer
N3195513706P