Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 1, Fassung vom 31.12.2007

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDurch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042872

Alte Dokumentnummer

N3195541755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/220/A1/NOR12042872