Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 6, Fassung vom 28.12.2004

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 115/2009.

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsSchulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Nachlaßvermögen stehen oder auf ihm sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. Sonstige Schulden werden auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen angerechnet.
  2. Absatz 2Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern ist, so sind Schulden die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. Wenn in diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder eine Überschuldung ergibt, dann sind die restlichen Schulden auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzurechnen.
  3. Absatz 3Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der Vertragstaaten eine Überschuldung ergibt

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042877

Alte Dokumentnummer

N3195541760J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/220/A6/NOR12042877