Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Index
37/02 Kreditwesen
Text
ABSCHNITT V.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16. (1) Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.
(2) Abrechnungsstellen sind:
die Österreichische Kontrollbank AG., Wien, für die dem Verband österreichischer Banken und Bankiers angehörenden Banken;
die Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, für die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Banken und die Steiermärkische Bank, Gesellschaft m. b. H.;
die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten, Wien, für die dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten angehörenden Banken;
die Genossenschaftliche Zentralbank AG., Wien, für die dem Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in Österreich unmittelbar oder mittelbar angehörenden Banken;
die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse, reg. Genossenschaft m. b. H., Wien, für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband angehörenden Banken.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann Banken, die nicht einem der in Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.
(4) Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.
Schlagworte
GesmbH, Hypothek
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048750
Alte Dokumentnummer
N31986125220