Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsMehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2)Absatz 2Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.
Schlagworte
Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12057822
Alte Dokumentnummer
N3199960297L