Bundesrecht konsolidiert: Grundsteuergesetz 1955 § 2a, Fassung vom 04.12.2017

Grundsteuergesetz 1955 § 2a

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1983 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 556/1979)

Text

Paragraph 2 a, Befreiung bei Miteigentum

  1. Absatz einsSteht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (Paragraph 9,) sind.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung,
    1. Ziffer eins
      wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles des Steuergegenstandes, für den das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Eigentumswohnung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042535

Alte Dokumentnummer

N3195511397Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P2a/NOR12042535