Bundesrecht konsolidiert: Grundsteuergesetz 1955 § 14, Fassung vom 02.01.2006

Grundsteuergesetz 1955 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 2002
§ 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

§ 14. Zerlegungsmaßstab für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

  1. Absatz einsBei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude zuzuweisen.
  2. Absatz 2Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

Schlagworte

Forstbetrieb, Gemeindeanteil, Aufteilung, Wohngebäude, Billigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P14/NOR40019005