Bundesrecht konsolidiert: Versicherungssteuergesetz 1953 § 7, Fassung vom 31.12.2012

Versicherungssteuergesetz 1953 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerschuldner

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.
  2. Absatz eins aVersicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (Paragraph 14, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unterliegt, sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 2Hat der Versicherer in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
  4. Absatz 3Hat der Versicherer in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
  5. Absatz 4Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (Paragraph 3, Absatz eins,) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers (Paragraph 7, Absatz eins,) oder des Bevollmächtigten (Paragraph 7, Absatz eins und 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

Anmerkung

Wohnsitz siehe § 26 Bundesabgabenordnung

ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12056047

Alte Dokumentnummer

N3199749739L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P7/NOR12056047