Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
27.06.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
VersStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 59/2001, ist
auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor
dem 1. Jänner 2002 fällig werden (vgl. § 12 Abs. 3 Z 16 idF BGBl. I
Nr. 59/2001).
Text
Steuerberechnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
regelmäßig das Versicherungsentgelt;
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnisse gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgeltbei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
der Hubraum bei Krafträdern,
die Motorleistung (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.
(2)Absatz 2Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
(3)Absatz 3Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
(4)Absatz 4In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
(5)Absatz 5Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen. (6)Absatz 6Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
(7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)
Anmerkung
ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II,
BGBl. Nr. 449/1992
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR40018864