Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.11.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VersStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Versicherungsverträge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAls Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2)Absatz 2Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
Anmerkung
Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12056042
Alte Dokumentnummer
N3199749734L