Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
17.06.2009
Abkürzung
VersStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Gegenstand der Steuer
§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
(2)Absatz 2Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur
bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,
bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmerbei der Versicherung von anderen als den in Ziffer eins bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.
(3)Absatz 3Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,
wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.
Anmerkung
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.
Schlagworte
Reiserisiko
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12052200
Alte Dokumentnummer
N3199325875J