Bundesrecht konsolidiert: Versicherungssteuergesetz 1953 § 1, Fassung vom 28.11.1997

Versicherungssteuergesetz 1953 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

  1. Absatz 2Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur
    1. Ziffer eins
      bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
    2. Ziffer 2
      bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
    3. Ziffer 3
      bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,
    4. Ziffer 4
      bei der Versicherung von anderen als den in Ziffer eins bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer
      1. Litera a
        eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
      2. Litera b
        keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.
  2. Absatz 3Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,
    1. Ziffer eins
      wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.

Anmerkung

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.

Schlagworte

Reiserisiko

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052200

Alte Dokumentnummer

N3199325875J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P1/NOR12052200