Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 § 2, Fassung vom 31.12.2018

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 2, Steuerbefreiungen.

  1. Absatz einsVon der Steuer sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienste des Bundesheeres, der Polizei, Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge der Feuerwehr sowie Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung, des Rettungswesens oder der Straßenreinigung verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit überstellungskennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benützt werden, solange diese Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      Miet- und Platzkraftfahrzeuge;
    5. Ziffer 5
      Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung (Fortbewegung) von Geräten von und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
    7. Ziffer 7
      Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 cm3 nicht übersteigt;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrstühle mit maschinellem Antrieb;
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird.
  2. Absatz 2Für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge, die von diesen Personen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Steuer zu befreien.
  3. Absatz 3Wird für zwei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist das Kraftfahrzeug von der Steuer befreit, für das der niedrigere Steuersatz zutrifft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1981

Schlagworte

Mietfahrzeug, Zweiradkraftfahrzeug, Behindertenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12047417

Alte Dokumentnummer

N31981123670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/110/P2/NOR12047417