Bundesrecht konsolidiert: Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 1, Fassung vom 01.12.2021

Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 1

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind. Als Feuerversicherungen gelten auch Versicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unabhängig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wird.
  2. Absatz 2Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
  3. Absatz 3Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben.
  4. Absatz 4Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des Paragraph eins, Absatz 2, Versicherungssteuergesetz 1953 in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Steuergegenstand, Handdienst, Prämie

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12056033

Alte Dokumentnummer

N3199749725L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P1/NOR12056033