Bundesrecht konsolidiert: Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 5, Fassung vom 31.12.1996

Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerschuldner.

Paragraph 5, (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

  1. Absatz 2Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
  2. Absatz 3Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
  3. Absatz 4Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Absatz 3,) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

Anmerkung

Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 133/1953

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12052209

Alte Dokumentnummer

N3199325885J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P5/NOR12052209