Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.11.1952
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner.
§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
(3)
Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt. (BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. e.)
Anmerkung
Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 133/1953
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR12042359
Alte Dokumentnummer
N3195211578P