Bundesrecht konsolidiert: Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 2, tagesaktuelle Fassung

Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 2

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Versicherungsentgelt

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVersicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, mit Ausnahme der vom Versicherungsnehmer gesondert angeforderten Feuerschutzsteuer selbst (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten). Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer einer Feuerversicherung noch andere Risken umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, ist Versicherungsentgelt der auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrages.
  2. Absatz 2Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12056034

Alte Dokumentnummer

N3199749726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P2/NOR12056034