Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.
Anmerkung
Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957,
BGBl. Nr. 153/1957
Im RIS seit
14.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40124333