§ 91.Paragraph 91,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Anmerkung eins, ) betraut.
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Anm. 1: Art. 6 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 42, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: „In Paragraph 91, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)