(1)Absatz eins,Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in § 3 Abs. 2 genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.Soweit erforderlich, können im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.