Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 52, Fassung vom 23.12.2025

Abgabenexekutionsordnung § 52

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ausschluß von Rechtsmitteln

Paragraph 52,

Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Schlagworte

Rechtsmittelausschluss

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P52/NOR40218083