Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Unpfändbare Sachen
§ 28.Paragraph 28,
Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218064