Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 31a, Fassung vom 02.06.2023

Abgabenexekutionsordnung § 31a

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 31 a,

Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; Paragraph 47, Absatz 2, EO ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051705

Alte Dokumentnummer

N3199222058J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P31a/NOR12051705