(1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40Paragraph 40, oder § 50Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.