Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31a
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 31a.
Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12051705
Alte Dokumentnummer
N3199222058J