Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 49, Fassung vom 30.06.2020

Abgabenexekutionsordnung § 49

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Protokoll

Paragraph 49,

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

Schlagworte

Versteigerungsprotokoll

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P49/NOR40115181