Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 23a, Fassung vom 30.06.2020

Abgabenexekutionsordnung § 23a

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

Paragraph 23 a,

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

  1. Ziffer eins
    wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
  2. Ziffer 2
    im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
  3. Ziffer 3
    im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
  4. Ziffer 4
    jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40190016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P23a/NOR40190016