Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
§ 23a.Paragraph 23 a,
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.
Im RIS seit
12.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40190016