Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 52, Fassung vom 31.12.2009

Abgabenexekutionsordnung § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ausschluß von Rechtsmitteln.

Paragraph 52,

Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Schlagworte

Rechtsmittelausschluss

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042288

Alte Dokumentnummer

N3194914938T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P52/NOR12042288