Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 49.
Über den Versteigerungstermin ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes des Termines, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
Schlagworte
Versteigerungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042285
Alte Dokumentnummer
N3194914935T