Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 51, Fassung vom 18.10.2005

Abgabenexekutionsordnung § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verwendung des Verkaufserlöses.

§ 51.
  1. Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.
  2. Absatz 2Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
  4. Absatz 4Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042287

Alte Dokumentnummer

N3194914937T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P51/NOR12042287