Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verwendung des Verkaufserlöses.
§ 51.
(1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.
(2)Absatz 2Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
(4)Absatz 4Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042287
Alte Dokumentnummer
N3194914937T