Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 72, Fassung vom 31.07.1992

Abgabenexekutionsordnung § 72

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 80, Absatz 6,, in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (Paragraph 1425, ABGB).
  2. Absatz 2,Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

Schlagworte

§ 1425 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051718

Alte Dokumentnummer

N3199222071J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P72/NOR12051718